Informationsrechte
§ 5.
(1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer
- 1. von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
- 2. von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
- Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer
- 1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
- 2. von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.
- Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
Schlagworte
BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40205203
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