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§ 4 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Amtshilfe

§ 4.

(1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 , ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit – nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission – zu erteilen und einzuholen.

(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich

  1. 1. in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie
  2. 2. den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(4) Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§§ 10 unsd 11 TÄG), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (§ 11 TÄG), die Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 4), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 3) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (§ 11 Abs. 3 und 4 TÄG) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 4 beschränken sich auf Folgendes:

  1. 1. Identität des Berufsangehörigen,
  2. 2. betroffener Beruf,
  3. 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
  4. 4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. 5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
  6. (6) Die Tierärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die tierärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233139

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