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§ 60 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 60

(1) Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.

(2) Eine Neuberechnung von Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurden, findet nicht statt.