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§ 59 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Beiträge zum Notstandsfonds

§ 59

(1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jährlich derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.