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§ 58 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Leistungen

§ 58

(1) Im Fall unverschuldeter Notlage oder in begründeten Härtefällen können Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen – nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien – unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen gewährt werden.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landesstelle einzubringen. Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident hat die Anträge dem Kuratorium binnen drei Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

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