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§ 23 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Wahl des Vorstandes

§ 23

(1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt.

(2) Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des § 21 wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.

(3) Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.

(4) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in § 14 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.