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§ 21 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Passives Wahlrecht

§ 21

(1) Wählbar als Delegierte oder Delegierter sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind alle ordentlichen Kammermitglieder, die in der Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Abteilung eingetragen sind, ausgenommen Kammermitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde.

(2) Eine Person darf jeweils nur ein Mandat in der Delegiertenversammlung ausüben.

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