Zum Inkrafttreten vgl. § 0.
Artikel 8
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007941
Dokumentnummer
NOR40141812
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