Zum Inkrafttreten vgl. § 0.
Artikel 9
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007941
Dokumentnummer
NOR40141813
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