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Artikel 5 Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Zum Inkrafttreten vgl. § 0.

Artikel 5

Geschäftsstelle und Finanzierung

Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen

Schlagworte

Lenkungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141809

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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