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Artikel 4 Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Zum Inkrafttreten vgl. § 0.

Artikel 4

Akkreditierungsgruppe

(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:

  1. 1. Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in das Verzeichnis) gemäß Art. 2 Abs. 3 sowie Prüfung und Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;
  2. 2. Überprüfung der halbjährlichen Berichte der Erwachsenenbildungsorganisationen, die vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen wurden und
  3. 3. Herausgabe eines Jahresberichts.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141808

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