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Artikel 22 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Artikel 22

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Akademie aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140426

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