Artikel 23
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Akademie einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 8. März 2011 angewendet.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der Amtssitz der Akademie vom Hoheitsgebiet der Republik Österreich entfernt wird.
(4) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
(5) Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Wien am 10. Oktober 2011 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140427
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