Artikel 22
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Akademie aus.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140426
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