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Art. 1 § 2 Lehrpläne der Mittelschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

§ 2.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

  1. 1. die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
  2. 2. die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
  2. 2. Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote *9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote *9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;
  3. 3. Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
  2. 2. Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;
  2. 2. § 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Z 6a, 7 und 8, Anlage 1 Fünfter und Achter Teil, Anlage 2 Sechster und Achter Teil, Anlage 3 Sechster und Achter Teil sowie Anlage 4 Sechster und Achter Teil treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;
  2. 2. die Anlagen 6a und 8 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40263954

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