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§ 4 Veranschlagungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2012

Veranschlagung bei geänderter Verwendung von Bediensteten

§ 4

Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung im Detailbudget jener haushaltsführenden Stelle, bei der sie in Verwendung stehen, zu veranschlagen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

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