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§ 3 Veranschlagungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2012

Veranschlagung von Reisegebühren

§ 3

Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

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