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Artikel 9 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2012

Artikel 9

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

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