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Anlage 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2012

Anlage 1

GZ.BMeiA-CH.4.36.10/0002-IV.2a/2012

An die

Botschaft der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kärntner Ring 12

1010 Wien

Verbalnote

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Januar 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Verbalnote zusammen mit der Schweizerischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin darstellt, die am 16. April 2012 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.

Anhang

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 2 jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:

Bangladesch

Kamerun

Demokratische Republik Kongo

Eritrea

Guinea

Irak

Somalia

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 22. März 2012

L.S.

(Anm.: Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

Zusatzdokumente: 75_2012_Schweizerische_Antwortnote , image001

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