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§ 1 Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 1.

(1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:

  1. 1. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen I

bis 150%

5,8%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

  

  1. 2. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen II

bis 100%

3,3%

über 100% bis 150%

5%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

  

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab 1. Jänner 2015 gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt:

ab 1. Jänner 2015

5%

ab 1. Jänner 2016

7%

ab 1. Jänner 2017

9%

ab 1. Jänner 2018

10,25%

  

(5) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde:

ab 1. Jänner 2015

420

660.

ab 1. Jänner 2016

426

666.

ab 1. Jänner 2017

432

672.

ab 1. Jänner 2018

438

678.

ab 1. Jänner 2019

444

684.

ab 1. Jänner 2020

450

690.

ab 1. Jänner 2021

456

696.

ab 1. Jänner 2022

456

702.

ab 1. Jänner 2023

456

708.

ab 1. Jänner 2024

456

714.

ab 1. Jänner 2025

456

720.

ab 1. Jänner 2026

456

726.

ab 1. Jänner 2027

456

732.

ab 1. Jänner 2028

456

738.

   

(6) Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:

ab 1. Jänner 2015

480

720.

ab 1. Jänner 2016

486

726.

ab 1. Jänner 2017

492

732.

ab 1. Jänner 2018

498

738.

ab 1. Jänner 2019

504

744.

ab 1. Jänner 2020

504

750.

ab 1. Jänner 2021

504

756.

ab 1. Jänner 2022

504

762.

ab 1. Jänner 2023

504

768.

ab 1. Jänner 2024

504

774.

ab 1. Jänner 2025

504

780.

   

(8) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.

(8a) Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2015

1

2016

14

2017

28

2018

42

2019

56

2020

70

2021

84

2022

98

2023

112

2024

126

2025

140

2026

154

2027

168

2028

182

2029

196

2030

210

  

(8b) Anlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 8a zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren:

Jahr

Prozentsatz

2016

95%

2017

94,5%

2018

94%

2019

93,5%

2020

93%

2021

92,5%

2022

92%

2023

91,5%

2024

91%

2025

90,5%

  

(8c) Abs. 8b ist auf die in Abs. 13 genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt:

Jahr

Prozentsatz

2016

97,5%

2017

97,25%

2018

97%

2019

96,75%

2020

96,5%

2021

96,25%

2022

96%

2023

95,75%

2024

95,5%

2025

95,25%

  

(9) Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Abs. 5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.

(10) Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.

(11) Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(12) Nach dem Ableben eines Anspruchsberechtigten auf eine Pension oder Zuschusspension gebührt kein Sterbequartal.

(13) Die Absätze 4, 9 und 12 gelten nicht für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, welche noch im Aktivstand und vor dem 30. April 2014 den vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben, solange diese Zustimmungserklärung rechtswirksam bleibt.

Schlagworte

Ruheversorgung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007810

Dokumentnummer

NOR40163065

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