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§ 1a Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1a.

(1) Die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in die Pensionskassenlösung der Dienstbestimmungen III aufgenommen sind, haben für die ab 1. Juli 2024 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2025 4% und ab 1. Jänner 2026 5%.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2027 in Kraft)

(3) Bei der Berechnung eines etwaigen Schlusspensionskassenbeitrages gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beträgt die Pensionsbemessungsgrundlage anstatt grundsätzlich 80%

ab 1. Jänner 2025

79%

ab 1. Jänner 2028

78%

ab 1. Jänner 2031

77%

ab 1. Jänner 2034

76%

ab 1. Jänner 2037

75%

ab 1. Jänner 2040

74%

ab 1. Jänner 2043

73%

ab 1. Jänner 2046

72%

  

  1. der maßgeblichen Bezüge gemäß der Betriebsvereinbarung und Abs. 4.

(4) Pensionsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergleichspension gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Die Aufwertung erfolgt gemäß den Regelungen des § 108 ASVG. Entsteht der Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2024

1

2025

14

2026

28

2027

42

2028

56

2029

70

2030

84

2031

98

2032

112

2033

126

2034

140

2035

154

2036

168

2037

182

2038

196

2039

210

  

(5) Anlässlich der Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage und der Vergleichspension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen III sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (und unter Anwendung der Abs. 3 und Abs. 4) sind eine hypothetische Pensionsbemessungsgrundlage und eine hypothetische Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 3 und Abs. 4 zu berechnen. Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat mindestens 85% der aufgrund dieses Absatzes errechneten hypothetischen Vergleichspension zu betragen. An die Stelle des Prozentsatzes von 85% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze:

2025

93,75%

2026

92,5%

2027

91,25%

2028

90%

2029

88,75%

2030

87,5%

2031

86,25%

  

(5a) Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat abweichend von Abs. 5 mindestens 90% der hypothetischen Vergleichspension zu betragen, wenn die sich unter Anwendung der Abs. 3 und 4 ergebende Pensionsbemessungsgrundlage weniger als die Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze

2025

94%

2026

93%

2027

92%

2028

91%

  

(6) Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3 und 4 sowie gegebenenfalls die Abs. 5 und 5a im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Schlusspensionskassenbeitrages vor und wurde das individuell geltende Regelpensionsalter erreicht, sind bei einem späteren Pensionsantritt die Parameter der Abs. 3, 4, 5 und 5a zum Zeitpunkt des Erreichens des individuell geltenden Regelpensionsalters maßgeblich. Für den Zeitraum ab Erreichen des individuell geltenden Regelpensionsalters ist kein Pensionsbeitrag gemäß Abs. 1 zu leisten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiedurch keine Kürzung der Leistungen der Pensionskasse aus den laufenden Dienstgeberbeiträgen oder Beiträgen der Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen an die Pensionskasse eintritt.

(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

(10) Die Bestimmungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 1a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2027 und Abs. 9 mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007810

Dokumentnummer

NOR40257549

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