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§ 17 Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2012

§ 17

Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 des Preistransparenzgesetzes notwendigen Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an EUROSTAT zu übermitteln.

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