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§ 17 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

Einschränkung der Akkreditierung

§ 17

Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn

  1. 1. wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
  2. 2. im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.