Einschränkung der Akkreditierung
§ 17
Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn
- 1. wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
- 2. im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.