5. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 18
Wer
- 1. behördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
- 2. die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
- 3. das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
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