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§ 19 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

Vollziehung

§ 19

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,
  3. 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

    betraut.