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§ 7 Ruhestandsstatistikverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Kostenersatz

§ 7

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 3 Z 2 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 13 600 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.

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