Kostenersatz
§ 7
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 3 Z 2 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 13 600 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
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