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§ 3 Ruhestandsstatistikverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 3

Es sind folgende Merkmale der 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, im Rahmen der Erstbefragung dieser Angehörigen der Stichprobenhaushalte zu erheben:

  1. 1. die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 249/2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates angeführten Merkmale, das sind Art der Pension(en), Vorruhestand, Hauptgrund für das Ausscheiden aus oder den Verbleib in dem Erwerbsleben, Alter bei erstmaligem Bezug einer Alterspension, Wunsch nach längerer Erwerbstätigkeit, Arbeitszeitreduktion im Hinblick auf eine Pension, geplante Einstellung der Erwerbstätigkeit, bislang erworbene Pensionsansprüche, Arbeitsabsicht nach Bezug der Alterspension sowie
  2. 2. das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion im Hinblick auf eine Pension, das Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit nach Bezug einer staatlichen Alterspension und die Gründe für eine längere Erwerbstätigkeit.

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