Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Pension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und Auslandspension sowie private Zusatz-, Hinterbliebenenpension sowie krankheitsbedingte Pension;
- 2. Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und privater Zusatzpension, aber ausgenommen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension;
- 3. Staatliche Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit ausgenommen Betriebs-, Firmen-, privater Zusatzpension, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension.
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