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§ 2 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:

  1. 1. In-Verkehr-Bringen: Herstellen von sowie Handel mit Produkten zur Verwendung für die Tierhaltung in Österreich;
  2. 2. Produkte: Haltungssysteme, Stalleinrichtungen, Heimtiereinrichtungen, Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör sowie technische Ausrüstungen;
  3. 3. Haltungssysteme (Aufstallungssysteme): die Gesamtheit von Stalleinrichtungen für die Haltung von Tieren, deren Haltungsanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung unterliegen;
  4. 4. Stalleinrichtungen: in Haltungssystemen eingesetzte bautechnische, aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile oder Geräte oder Ausrüstungen;
  5. 5. Heimtierunterkünfte: die Gesamtheit von Einrichtungsteilen, die zur Unterbringung von Tieren, die als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden und deren Haltungsanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung unterliegen;
  6. 6. Heimtiereinrichtung: Einrichtung oder Einrichtungsteil in einer Heimtierunterkunft;
  7. 7. Heimtierzubehör: in der Heimtierhaltung eingesetzte Einzelteile oder Geräte;
  8. 8. Technische Ausrüstung: alle in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren eingesetzte bau- oder aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile und Geräte;
  9. 9. neuartig: neuartig sind Aufstallungssysteme und technische Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Tierhaltung in Österreich nicht eingesetzt waren oder die sich in ihrer Gesamtheit oder hinsichtlich eines oder mehrerer einzelner Teile von bestehenden Systemen oder Ausrüstungen unterscheiden, sodass die Funktionsbereiche für oder die Nutzung durch die Tiere verändert wird.

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