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§ 3 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Tierschutz-Kennzeichen

§ 3

(1) Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (§ 18 Abs. 8 TSchG) wird von der Fachstelle gemäß § 4 gestaltet.

(2) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.

(3) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens muss einen Platzhalter für die Prüfnummer beinhalten.

(4) Bei Ausweisung eines Produkts mit dem Tierschutz-Kennzeichen ist dieses mit einer von der Fachstelle zu vergebenden Prüfnummer zu versehen, um es einem bestimmten von der Fachstelle begutachteten Produkt zuordnen zu können. Es darf nur im Zusammenhang mit dem bestimmten - von der Fachstelle positiv bewerteten - Produkt verwendet werden.

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