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§ 10 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Beschwerdemöglichkeit

§ 10

Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Einwände gegen das Gutachten, kann sie oder er eine begründete Mitteilung an die Fachstelle übermitteln. Die Fachstelle hat das Produkt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter der Fachstelle bewerten zu lassen. Gegen das Gutachten der Fachstelle über die neuerliche Bewertung besteht keine weitere Beschwerdemöglichkeit.

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