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§ 8 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Koordinierungsstelle

§ 8

(1) Mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wird von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung. Bei Wegfall der Voraussetzungen erfolgt der Entzug der Beauftragung.

(2) Die Koordinierungsstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrung zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält:

  1. 1. Recht (insbesondere Tierschutzrecht),
  2. 2. Verhaltensbiologie,
  3. 3. Lernbiologie und Kognitionsforschung,
  4. 4. Veterinärmedizin.

(3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, auf Antrag das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ zu verleihen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erfüllt. Zu diesem Zweck schließt sie mit der um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainerin bzw. dem um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainer einen Vertrag ab. Die Koordinierungsstelle entscheidet darüber hinaus über die Berechtigung zur Weiterführung sowie die Aberkennung des Gütesiegels.

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