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§ 5 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

2. Abschnitt

„Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

§ 5

(1) Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der §§ 3 und 4

  1. 1. die erforderliche Qualifikation gemäß § 6 nachweisen können und
  2. 2. darüber die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 positiv absolviert haben.

(2) Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

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