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§ 6 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

§ 6

(1) Die Aus- und Fortbildung hat mindestens Folgendes zu umfassen:

  1. 1. Mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden nach den Grundsätzen des § 2.
  2. 2. Ablegen einer kommissionellen Prüfung, welche die Ausbildungsinhalte gemäß § 7 zum Inhalt hat, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht und die von einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 gemeinsam abgenommen wird. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Trainings-Situationen vorzusehen.
  3. 3. Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von zwei Kalenderjahren, die einerseits eine Wiederholung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte gemäß § 7 und andererseits eine Weiterbildung bietet.

(2) Der Qualifikationsnachweis im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der Hundetrainer

  1. 1. Abs. 1 Z 1 erfüllt und
  2. 2. die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 positiv abgeschlossen hat.

(3) Die Prüfungskommission hat aus drei Sachverständigen zu bestehen, nämlich:

  1. 1. einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren Gebieten gemäß § 7 Abs. 1 Z 10 sowie 14 tätig ist,
  2. 2. einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer mit Tierschutzkompetenz und Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern und
  3. 3. einer Person mit fachlich fundiertem Tierschutzwissen und veterinärmedizinischen oder verhaltensbiologischen Kenntnissen.

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