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§ 4 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Teil

Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten) Auftraggeber

§ 4.

Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

  1. 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. Einrichtungen, die
  1. a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
  2. b) zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,
  1. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen,
  2. 4. öffentliche Unternehmen gemäß § 168 Abs. 2 BVergG 2018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 ausüben,
  3. 5. private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 169 Abs. 2 BVergG 2018 ausüben.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40207151

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