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Artikel 18 Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2011

Artikel 18

Definition der Parteien

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „die Parteien“ die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, einerseits und die Vereinigten Staaten andererseits.

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