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Artikel 17 Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2011

Artikel 17

Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

  1. (1) Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden.
  2. (2) Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen.
  3. (3) Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen.

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