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Artikel 5 Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2011

Artikel 5

Standards, Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen

Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. zur direkten oder indirekten (z.B. durch eine regionale Organisation) Festlegung von Design- oder Leistungsstandards, Zertifizierungsanforderungen, Lizenzanforderungen, technischen Verordnungen oder ähnlichen Anforderungen anwendbar auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder –dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste, weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignal- oder -dienstanbieter oder Anbieter hochwertiger Dienstleistungen; oder
  2. 2. die direkt oder indirekt bewirken, die Nutzung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen oder -diensten, Mehrwertdiensten, Erweiterungssystemen oder weltweiter Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes aufzuerlegen (außer die Auflage solcher Nutzung ist ausdrücklich von der ICAO oder IMO genehmigt).

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