Artikel 6
Nicht-Diskriminierung und Handel
- (1) Die Parteien bestätigen ihren nicht-diskriminierenden Ansatz beim Handel mit Waren und Dienstleistungen im Bereich der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste.
- (2) Die Parteien bestätigen, dass Maßnahmen in Bezug auf Güter und Dienstleistungen, die zivile satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste betreffen, nicht als versteckte Einschränkung oder unnötiges Hindernis des internationalen Handels genutzt werden.
- (3) Die gemäß Artikel 13 eingesetzte Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen erörtert unter anderem Nicht-Diskriminierung und andere handelsbezogene Fragen, die zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter betreffen, eingeschlossen das Potenzial für zusätzliche Verpflichtungen in relevanten bilateralen oder multilateralen Foren.
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