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Artikel 16 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 16

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche1, angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135912

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