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Artikel 15 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 15

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. (1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein Gericht erster Instanz einer Vertragspartei über die Streitigkeit in der Sache entschieden hat.
  2. (2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135911

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