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Artikel 23 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 23

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.

(2) Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135698

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