Artikel 22
Formen der Zahlung
(1) Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit.
(2) Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten außer dem Verwaltungskonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Projekte.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135697
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