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§ 18 AVO Verkehr 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2021

Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

§ 18.

(1) Im Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

  1. 1. Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,
  2. 2. Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
  3. 3. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,
  4. 4. Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 2a LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,
  2. 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
  3. 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,
  5. 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,
  6. 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.

Schlagworte

Sicherheitskennzeichnung, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40239173

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