Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung
§ 18.
(1) Im Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
- 1. Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,
- 2. Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
- 3. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,
- 4. Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 2a LFG.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,
- 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
- 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,
- 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,
- 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,
- 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.
Schlagworte
Sicherheitskennzeichnung, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20007661
Dokumentnummer
NOR40239173
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