vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 AVO Verkehr 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

6. Teil

Luftfahrtrechtliches Verfahren Bewilligung

§ 17.

(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

  1. 1. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,
  2. 2. Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
  3. 3. Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,
  4. 4. Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,
  2. 2. Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,
  3. 3. Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
  4. 4. Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
  5. 5. Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
  6. 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40198863

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte