6. Teil
Luftfahrtrechtliches Verfahren Bewilligung
§ 17.
(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
- 1. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,
- 2. Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
- 3. Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,
- 4. Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,
- 2. Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,
- 3. Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
- 4. Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
- 5. Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
- 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20007661
Dokumentnummer
NOR40198863
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