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§ 4  ÖSVO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Begriffsbestimmungen

§ 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
  2. 2. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

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