Geltungsdauer der Preise
§ 3
Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG
- 1. für Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
- 2. für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.
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