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§ 3  ÖSVO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Geltungsdauer der Preise

§ 3

Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG

  1. 1. für Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2. für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren

    ab Inbetriebnahme der Anlage.

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