§ 4.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind
- 1. die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
- 2. die Angabe der Haftungsnehmer,
- 3. die Stände der Haftungen sowie
- 4. ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3
zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Gesetzesnummer
20007619
Dokumentnummer
NOR40221370
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