§ 4 BHOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 4.

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.

(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis 4 sind

  1. 1. die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
  2. 2. die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
  3. 3. die Stände der Haftungen

    zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40176563